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Ist das Gebäude zwei Jahre älter als im Kaufvertrag angegeben, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten – so das Urteil des OLG Hamm vom 2. März 2017, Az. 22 U 82/16.

Der Hintergrund: Ein Ehepaar kaufte im Jahr 2013 ein Hausgrundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von etwa € 600.000,00. Der notarielle Kaufvertrag wies als Baujahr für das Gebäude das Jahr 1997 aus. Die Angabe über das Baujahr war jedoch falsch; tatsächlich wurde das Haus zwei Jahre früher als angegeben erbaut und erstmals bezogen.
Das Begehren der Eheleute: der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Entscheidung: Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Ehepaar Recht.
Die Vereinbarung über das Baujahr des Hauses sei eine Beschaffenheit, bei deren Fehlen ein Sachmangel vorliege. Die Abweichung des Baujahres mindert den Verkehrswert des Grundstücks in solchem Maße, dass die Bagatellgrenze überschritten sei. Das Gericht sah das Rückabwicklungsinteresse aufgrund des erheblichen Mangels gerechtfertigt.
Der Entscheidung wurden zudem noch weitere Umstände zugrunde gelegt. Der Vater der Verkäuferin habe das Ehepaar arglistig getäuscht, da ihm das tatsächliche Baujahr bekannt war. Da der Vater an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, müsse sich die Tochter dieses Wissen des Vaters zurechnen lassen.
Zusätzlich wies die Kaufsache weitere Mängel auf, welche bereits im Vorfeld zu einer Senkung des Kaufpreises von € 650.000 auf € 600.000 Euro führten.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag war nach Auffassung des 22. Zivilsenats interessengerecht.

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