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Um eine störungsfreie Umsetzung von letztwilligen Verfügungen eines Gesellschafters sicherzustellen, ist es sehr wichtig, dass bestehende Testamente und Erbverträge sorgfältig mit den Regelungen der Gesellschaftsverträge abgestimmt sind. Insoweit sind bei Erstellung letztwilliger Verfügungen zwingend die vereinbarten Regelungen zur Erbfolge in den Gesellschaftsverträgen zu beachten bzw. anzupassen. Ebenso sollte der Gesellschaftsvertrag so gestaltet sein, dass gewünschte letztwillige Gestaltungen möglich bleiben.

Im Laufe der Zeit verändern sich aber oftmals die Lebensumstände eines Gesellschafters oder die Situation der geeigneten Nachkommen, so dass Änderungen in Testamenten oder Erbverträgen vorgenommen werden. Sollten von diesen Änderungen auch Gesellschaftsanteile betroffen sein, kann dies zu Anpassungsbedarf bestehender Gesellschaftsverträge führen. Bitte denken Sie daher im Zusammenhang mit Änderungen von letztwilligen Verfügungen immer auch an die Überprüfung bestehender Gesellschaftsverträge!

Dies gilt vorwiegend für Beteiligungen an Personengesellschaften. Denn gerade bei Personengesellschaften kann es dazu kommen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die erbrechtlichen Regelungen blockieren.

Ist beispielsweise im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über den Personenkreis der Nachfolgeberechtigten vorgesehen, werden mit dem Erbfall i.d.R. nur diejenigen Erben Gesellschafter, die nach der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel nachfolgeberechtigt sind. Erben hingegen, die laut Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgeberechtigt sind, erlangen i.d.R. keine Gesellschafterstellung, sondern lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Im Falle von Kapitalgesellschaften sind deren Geschäftsanteile zwar grundsätzlich frei vererblich. Es ist zunächst nicht möglich, die Vererblichkeit von Kapitalgesellschaftsanteilen auszuschließen; die Erben des verstorbenen Gesellschafters treten vorerst automatisch in die Gesellschaft ein. Allerdings können die eingetretenen Erben je nach Ausgestaltung der Erbfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag durch die übrigen Gesellschafter – beispielsweise durch Einziehung der Anteile oder aufgrund einer vereinbarten Übertragungsverpflichtung – ggf. wieder aus der Gesellschaft „entfernt“ werden.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich Ihrer Unternehmensnachfolge. Auch unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügungen sowie deren Abstimmung mit den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.