dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Vertragsänderungen in Lebensversicherungen müssen schriftlich erfolgen und festgehalten werden.

Will die versicherte Person nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern, muss Sie dies schriftlich tun, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14).

Damit wich der BGH von den Entscheidungen der Vorinstanzen (LG Frankfurt/Main, 17.05.2013 – 23 O 354/12; OLG Frankfurt, 09.10.2014 – 3 U 124/13) ab.

Die Frau des Verstorbenen hatte gegen die Basler Lebensversicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass die beklagte Lebensversicherung nach dem Tod des Mannes 2012 rund € 34.500 an die erste Ehefrau des Mannes ausgezahlt hatte.

Die Lebensversicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. Während der ersten Ehe erklärte der Mann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte.

Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der beklagten Versicherung und erklärte, dass seine neue Frau bei seinem Tod das Geld bekommen würde.

Mit diesem Argument zog die Witwe (zweite Ehefrau) bis vor den BGH.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Änderungen durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen wurden. Die Änderungen hätten schriftlich erfolgen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Versicherungen derjenige als “verwitwerter Ehegatte” anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist – und das war in diesem Fall die erste Frau.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt in der Dr. Carl & Partner Kanzlei in Ansbach, zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Kanzlei für Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung aus Ansbach.