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Bisher waren die Aufwendungen für ein Gläschen Sekt zum Anstoßen auf einen erfolgreichen Geschäftsabschluss steuerlich voll abzugsfähig. Nun hat das Finanzgericht Münster dem vollen steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Wein und andere alkoholhaltige Getränke den Kampf angesagt.

Dem Urteil des Finanzgerichts Münster (14 K 2477/12 E,U) lag die Frage zu Grunde, ob und inwieweit für den in geschäftlich veranlassten Besprechungen ausgeschenkten Wein der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug möglich ist.

Konkret ging es um die Aufwendungen eines freiberuflich tätigen Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für den Erwerb von Wein, den dieser anlässlich von Besprechungen mit Mandanten und Fachkollegen ausgeschenkt hat. Diese Aufwendungen hat der Freiberufler in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen und die auf die Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht. Dies wurde von der Betriebsprüfung aufgegriffen und versagt.

Das entsprechend angerufene Finanzgericht Münster urteilte in diesem Fall, dass in dem Anbieten und Darreichen von Weinen oder sonstigen alkoholhaltigen Getränken anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung keine bloße Aufmerksamkeit mehr zu sehen sei, die voll als Betriebsausgaben abzugsfähig sei. Denn – unabhängig vom Wert des konsumierten Weines – seien bei alkoholhaltigen Getränken die Grenzen einer „üblichen Geste der Höflichkeit” (worunter beispielsweise Kaffee, Tee und Gebäck fallen) überschritten.

Vielmehr stellen die Aufwendungen für die Darreichung von Wein nach dem Finanzgericht Münster Bewirtungsaufwendungen dar, für die das Abzugsverbots von 30% der Aufwendungen gilt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Folglich seien nur maximal 70% der Aufwendungen für den Wein als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sollten außerdem die für Bewirtungsaufwendungen strengen Form- und Aufzeichnungsvorschriften (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EStG) nicht eingehalten worden sein, führt dies – wie im Urteil – zur vollständigen Versagung des Abzugs der Aufwendungen als Betriebsausgaben.

Als Konsequenz dieser Entscheidung sollten Sie beim Servieren von alkoholhaltigen Getränken rein vorsorglich die strengen Form- und Aufzeichnungsvorschriften (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 EStG) für Bewirtungsaufwendungen beachten. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass sich die diesbezüglichen Aufwendungen vollständig steuerlich nicht gewinnmindern auswirken. Dies hat zudem negative Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.

Bei Fragen zum Steuerrecht stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Tanja Walterspacher (Fachanwältin für Steuerrecht) sowie die Steuerberater der Kanzlei gerne beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer