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Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit Beschluss vom 14. Februar 2017, Az.: 12 Ta 17/17 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob ein polemisch und ironisch formuliertes Zeugnis überhaupt ein Zeugnis im Rechtssinne ist.

Der Arbeitgeber hatte sich in Ziffer 5) eines gerichtlichen Vergleiches zu folgendem verpflichtet: „Der Beklagte wird der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilen.“

Sodann übersandte der Arbeitgeber folgendes „Zeugnis“:

„Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L

Zeugnis

Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt.

Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt.

Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

Die Arbeitnehmerin stellte sich auf den Standpunkt, dass noch überhaupt kein Zeugnis erteilt worden sei und leitete die Zwangsvollstreckung ein. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin ihren Berichtigungsanspruch erst klageweise geltend machen müsse.

Das Gericht wertete ein solches „Zeugnis“ als Provokation und gab der Arbeitnehmerin recht.

Es sei hinsichtlich der Leistungsbeurteilung derart polemisch und ironisch formuliert, dass es in der Bewerbungssituation ebenso wertlos sei, wie ein Zeugnis, das auf eine Leistungsbeurteilung ganz verzichtet. Die Arbeitnehmerin würde sich mit einem solchen Zeugnis der Lächerlichkeit preisgeben.

Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht? Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, Dr. Carl & Partner mbB, Promenade 18, 91522 Ansbach für Rückfragen zur Verfügung.

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