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Diesen einleuchtenden Grundsatz musste der EuGH (Urteil vom 10. Februar 2022, C- 9/20) nun bekräftigen, da das deutsche Umsatzsteuergesetz eine Umgehung dieses Grundsatzes in bestimmten Fällen zulässt.

Berechnet ein Leistender seine Umsatzsteuerzahllast auf Antrag beim Finanzamt nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerer), entsteht die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Leistungsempfänger. Beim Soll-Versteuerer (Regelfall) entsteht die Umsatzsteuer bereits spätestens im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht laut § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG spätestens, wenn die Leistung ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Dies führt dazu, dass der Fiskus teilweise den Vorsteuerabzug vorfinanziert hat. Aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers für eine bereits erbrachte Leistung konnte ein Leistungsempfänger bereits die Vorsteuer ziehen, unabhängig davon, ob beim Leistenden die Umsatzsteuer bereits (aufgrund einer etwaigenen Zahlung) entstanden war.

Dies verstößt laut EuGH gegen Aritkel 167 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es wird daher spannend sein, wie der deutsche Gesetzgeber bzw. die Verwaltung auf dieses Urteil reagiert. Zu denken, wäre hier evtl. an eine zusätzliches Pflicht für einen Ist-Versteuerer in seiner Rechnung auf seine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hinzuweisen (wie es der Artikel 226 Nr. 7a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorsieht).