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Der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentumsanteils an dem Familienheim eines Verstorbenen durch den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Entsprechendes gilt nach Nr. 4c Satz 1 ErbStG für Kinder des Verstorbenen.

Wesentliche Voraussetzung ist insbesondere, dass das vom Verstorbenen bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück (Familienheim) beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein muss (Familienheim) und der Erwerber die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken grds. für die Dauer von 10 Jahren durchführen muss.
Wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).

Der BFH hatte kürzlich mit seinem Urteil v. 11.7.2019, Az. II R 38/16, über einen Fall zu entscheiden, bei welchem die überlebende Ehefrau das von ihrem verstorbenen Ehemann zunächst steuerbegünstigt geerbte Einfamilienhaus innerhalb der 10 Jahre unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auf ihre Tochter weiterübertrug, dabei allerdings weiterhin in dem Einfamilienhaus wohnen blieb.

Der BFH entschied, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner rückwirkend entfällt, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Dies gelte auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetze.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie sich vor jeglicher Weiterübertragung eines nach § 13 Nr. 4b oder 4c ErbStG begünstigt erworbenen Familienheims fachkundig beraten lassen.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen