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Damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat, gilt es umfangreiche Voraussetzungen zu beachten. Mittlerweile ist es für einen Laien ohne spezialisierte fachliche Hilfe kaum mehr möglich, die immer wieder verschärften Anforderungen für eine strafbefreiende Wirkung zu erfüllen. Die Tücken einer Selbstanzeige sind vielfältig!

Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss v. 30.10.2015 – 2 Ss 63/15 (71/15) eine weitere Hürde geschaffen.

In § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ist gesetzlich geregelt, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige dann nicht eintritt, wenn
• eine der Steuerstraftaten bei Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt war und
• der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Dieses Tatbestandsmerkmal des „Rechnenmüssens“ legte das OLG Schleswig-Holstein nun überraschend weit aus, und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Das OLG führte insoweit aus, dass ein Anleger mit bisher verschwiegenen Auslandskonten, durch die im Vorfeld seiner Selbstanzeige erfolgten umfangreichen Medienberichterstattungen über den Ankauf von seiner Bank betreffenden Steuerdaten gerade mit der Entdeckung seiner Straftat rechnen musste. Nachdem dieser Anleger aufgrund bereits erfolgter Auswertung der Daten-CD durch die Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige auch bereits entdeckt war, entfaltete seine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.

Bei Fragen zur Selbstanzeige stehen Ihnen neben Frau Rechtsanwältin Tanja Walterspacher (Fachanwältin für Steuerrecht) auch die weiteren Rechtsanwälte und Steuerberater der Kanzlei gerne beratend zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer