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Am 1. Oktober 2016 tritt eine gesetzliche Verschärfung für vorformulierte Vertragsbedingungen in Kraft.

Nach der Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB sind zukünftig Allgemeine Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen unwirksam, die dem Vertragspartner für Anzeige- oder Erklärungspflichten „eine strengere Form als die Textform“ vorschreiben.

Wieso ist dies für Sie als Arbeitgeber von Belang?

In vielen (Arbeits-)Verträgen sind Ausschlussfristen für Ansprüche geregelt. In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass etwaige Nachforderungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in kurzer Zeit seitens des Arbeitnehmers geltend gemacht werden müssen oder anderenfalls verfallen.

Häufig finden sich diesbezüglich Formulierungen in Arbeitsverträgen, wie: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, anderenfalls sind diese ausgeschlossen.“

Dieses Schriftformerfordernis (i.d.R. eigenhändige Unterschrift) ist bei dem Abschluss von Verträgen nach Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB zum 1. Oktober 2016 nun nicht mehr zulässig. Fortan gilt nun die Textform als strengste, mögliche Form, welche beispielsweise bereits durch Emails, Whatsapp-Nachrichten etc. gewahrt werden kann.

Was ist mit Altverträgen?

Altverträge, die vor dem 30. September 2016 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich nicht betroffen. Dennoch ist Vorsicht geboten und eine Reaktion auf die Gesetzesänderung anzuraten, da derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob die nachträgliche Änderung eines Arbeitsvertrages, beispielsweise hinsichtlich einer Gehaltserhöhung, nach dem 1. Oktober 2016 nicht einem Neuabschluss des Arbeitsvertrages gleichsteht.

Spätestens mit einer Änderung des Arbeitsvertrages, wie eben bei einer Gehaltserhöhung, wie sie häufig im Rahmen von Jahresendgesprächen nunmehr anstehen, sollte zugleich auch die Klausel über die Ausschlussfristen angepasst werden.

Zu allen Fragen rund um Ausschlussklauseln und das Arbeitsrecht stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber und Frau Rechtsanwältin Nicolina Braun zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater