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Update zur "Google-Steuer":

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat nunmehr mittels einer Pressemitteilung ihre bisherige Auffassung zum Steuerabzug bei Onlinewerbung revidiert.

Hintergrund war der Versuch, mittels des § 50a EStG eine Art Quellensteuer auf die Werbeeinnahmen, beispielsweise bei Google, beim inländischen Steuerpflichtigen geltend zu machen.

"Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben", erklärte Finanzminister Albert Füracker.

Damit hätte sich ein in den letzten Wochen intensiv diskutiertes Thema zugunsten der inländischen Unternehmen erledigt.

Für Rückfragen rund um das Steuerrecht stehen Ihnen Herr Steuerberater Stefan Grimm, zugleich Niederlassungsleiter Feuchtwangen, sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2019 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

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