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 „Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.“

Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Industriekauffrau beschäftigt. Arbeitsvertraglich war ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Klägerin untersagte, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 vorgesehen. Der Arbeitsvertrag sah keine Karenzentschädigung vor.

Der Arbeitsvertrag enthielt eine sog. Salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, verlangte nach ihrer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung i.H.v. rund 600 Euro brutto.

Entscheidungsgründe:
Wettbewerbsverbote, welche keine Karenzentschädigung enthalten, sind nichtig. Aus einer derartigen nichtigen Vereinbarung können weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rechte herleiten, was konkret bedeutet, dass der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer keine Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes und der Arbeitnehmer keine Zahlungen bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots verlangen darf. Eine in dem Arbeitsvertrag – welcher als AGB einzuordnen ist – enthaltene salvatorische Klausel kann keinen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB heilen und führt nicht zur Wirksamkeit oder zur Freiwilligkeit des Wettbewerbsverbots.

Sie möchten wissen ob die Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Ihren Verträgen der AGB-Kontrolle standhält und welche Konsequenzen sich daraus ergeben? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte