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Sehr häufig haben Kapitalgesellschaften Verbindlichkeiten in ihren Büchern, die aus Darlehensgewährungen von Gesellschaftern stammen.

Diese Darlehen können steuerliche Risiken bergen, sofern eine notwendige Verzinsung nicht vereinbart, sich nicht nachweisen oder es an der tatsächlichen Durchführung einer vereinbarten Verzinsung fehlt.

Die Darlehensverbindlichkeit kann dann bei der Kapitalgesellschaft gemäß den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) abzuzinsen sein. Diese Abzinsung kann regelmäßig zu massiven, steuerpflichtigen Gewinnerhöhungen bei der Gesellschaft führen. Das Einkommensteuergesetz sieht einen Zinssatz von 5,5% vor, was im Falle eines Darlehens von unbestimmter Laufzeit zu einer erfolgswirksamen Gewinnerhöhung von bis zu 50% des valutierenden Darlehens führen kann.

Diese doch schwerwiegenden Folgen lassen sich durch eine wirksame Vereinbarung einer Verzinsung, z.B. durch einen entsprechenden Darlehensvertrag, vermeiden. Die Feststellunglast für eine vereinbarte und durchgeführte Verzinsung trifft den Steuerpflichtigen.

Herr Steuerberater Markus Singer (Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach) steht Ihnen für Fragen zur steuerlich wirksamen Durchführung von Darlehensgewährungen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach
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