Der umfangreichen Rechtsprechung im Umsatzsteuerrecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2020 (V R 48/17), veröffentlicht am 20. August 2020, eine weitere Entscheidung zum Thema Rechnungsinhalte hinzugefügt.
Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier “Produktverkäufe”) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Als Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug kann es dementsprechend nicht rückwirkend berichtigt werden.
Die Leistungsbeschreibung muss laut BFH mindestens folgende Angaben enthalten: „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung”.
Eine Leistungsbeschreibung wie „Produktverkäufe“ enthält weder Menge noch Art der gelieferten Gegenstände und entspricht daher nicht den Anforderungen des § 14 UStG.
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