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Sofern Sie das Haus Ihrer Eltern erben, wird hierfür keine Erbschaftsteuer angesetzt, sofern Sie „unverzüglich“ selbst dort einziehen und die Wohnfläche 200qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Mit Urteil vom 28. Mai 2019, Az. II R 37/16 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, innerhalb welchen Zeitraums der Einzug in die Wohnung noch „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes ist.

Der Fall:
Der Sohn hatte ein Haus von seinem Vater geerbt. Es waren diverse Renovierungen zu erbringen, so dass er im Zeitpunkt der Entscheidung der 1. Instanz – nach 2 Jahren und 8 Monaten – immer noch nicht eingezogen war.

Urteil des BFH:
Nach Auffassung des BFH reicht die bloße Widmung zu Wohnzwecken – beispielsweise durch die Angabe in der Erbschaftsteuererklärung – nicht aus. Der Erwerber, also das Kind, muss die Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.

Unverzüglich erfolgt eine Handlung nach Auffassung des BFH nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit auch vorgenommen wird, d.h.: die tatsächliche Umsetzung ist entscheidend!

Hierfür wird regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall angenommen.

Auch nach einem Zeitraum von sechs Monaten kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber sodann darlegen, aufgrund welcher Gründe ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat, z.B. aufgrund einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben.

Bei Renovierungsarbeiten, welche den Einzug verzögern, müssen gravierende Mängel vorliegen, die vor dem Einzug beseitigt werden müssen. Je größer der zeitliche Abstand zum Erbfall, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegungslast des Erwerbers.

Quintessenz:
Vielen Kindern ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht bewusst. Sollte ein Einzug in das Elternhaus nach einem Erbfall in Betracht kommen, sollte man keine Zeit ungenutzt verstreichen lassen, denn dies kann Steuern in erheblichem Umfang sparen.

Für alle Fragen rund um das Steuerrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

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