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Die Selbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt bei Mitgesellschaftern nur unter beschränkten Bedingungen vor.

Das BSG hat am vergangenen Mittwoch (11. November 2015) über drei Revisionen entschieden, deren Gegenstand die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Sperrminoritäten und Stimmbindungsverträgen in Gesellschaften war.

Zunächst stellten die Richter fest, dass das Innehaben von Entscheidungsbefugnissen, auch wenn diese weitreichend sind, nicht die Selbstständigeneigenschaft per se begründen kann. Dies soll selbst dann gelten, wenn es sich um Gesellschafter handelt, die nur eine geringe Beteiligung haben. Denn ihnen wird die entscheidende Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft immer fehlen.

Dieses Manko wird nicht durch etwaige Stimmrechtsübertragungen geheilt, denn gesellschaftsrechtlich gehören die Stimmrechte zu den darauf bezogenen Geschäftsanteilen, sog. Abspaltungsverbot im Gesellschaftsrecht. D.h., dass in der Übertragung von Stimmrechten durch die  Mehrheitsgesellschafter an einen Minderheitsgesellschafter höchstens Stimmrechtsbevollmächtigungen vorliegen würden, welche aber keine Selbstständigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts begründen.

Ähnlich verhält es sich mit einem schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag. Denn durch diesen ändert sich im Innenverhältnis der Gesellschafter nichts. Die Minderheitsbeteiligten können nicht Einfluss auf die Mehrheit ausüben, so dass sie ihnen unangenehme Entscheidungen hinnehmen müssen.

An dieser Stelle betont das BSG, dass nicht alles was evtl. gesellschaftsrechtlich möglich und zulässig ist, automatisch die Beschäftigteneigenschaft i.S.d. SGB entfallen lässt. Daher führen einfachschriftlich getroffene Stimmbindungsvereinbarungen außerhalb des formgebundenen Gesellschaftsvertrages zu keiner sozialversicherungsrelevanten Verschiebung der Kräfte im Innenverhältnis der Gesellschaft. Letzteres vor allem deswegen, da solche einfachschriftlichen Vereinbarungen jederzeit kündbar sind.

Das Gleiche gilt bei nur einfach schuldrechtlich getroffenen Vereinbarungen einer Sperrminorität im Anstellungsvertrag – sei es im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder des leitenden Angestellten.

Wollen sich Minderheitsgesellschafter sozialversicherungsrechtlich absichern, sind Maßnahmen im Rahmen des Gesellschaftervertrages erforderlich. Hierzu und bzgl. der möglichen Auswirkungen bisheriger Gesellschaftspraxis auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung Ihres Unternehmens beraten wir Sie gerne.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner  mbB – Ihr Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt in Ansbach.