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OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20. Januar 2016 – 11 U 153/15

Zuwendungen der Schwiegereltern, welche den Zweck haben, das eheliche Zusammenleben des eigenen Kindes zu begünstigen, können als eine Schenkung zu qualifizieren sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Der Abschluss eines Darlehensvertrages bleibt als Gestaltungsvariante offen.

Tatbestand:
Der Schwiegervater hat mit seinem Schwiegersohn einen zinslosen Darlehensvertrag geschlossen, ohne die Rückzahlungsmodalitäten genau festzulegen. Ferner wurde in den Vertrag aufgenommen, dass die Darlehensschuld nach dem Tod des Schwiegersohnes erlöschen soll. Der Schwiegervater kündigte das Darlehen und klagte die Rückzahlung ein. Der Schwiegersohn hielt die Zuwendung für eine Schenkung.

Rechtliche Würdigung:
Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des eigenen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, können zwar als Schenkung angesehen werden. Die Möglichkeit einen Darlehensvertrag zu schließen, sei jedoch nach wie vor gegeben, so das OLG Köln.
Allein die Tatsache, dass das Darlehen vor dem Hintergrund der Ehe mit dem eigenen Kind an den Schwiegersohn gewährt wurde, macht diese Zuwendung nicht zwangsläufig zu einer Schenkung. An dieser Beurteilung ändert auch nicht die Zinslosigkeit des Darlehens.
Ob eine Zuwendung als Schenkung zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem eigentlichen Zweck der Vereinbarung. Entscheidend ist mithin, ob der Geldbetrag endgültig bei dem Empfänger verbleiben soll oder ob dieser zur Rückzahlung verpflichtet werden soll. In dem zu entscheidenden Fall war es vertraglich festgelegt, dass die Darlehensschuld bis zum Toddes Schwiegersohns bestehen bleiben soll, weswegen die Rechtsbeziehung als ein Darlehen zu qualifizieren ist.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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