Wöchentlicher Blick ins Arbeitsrecht durch RAe Kabey und Glock – Bundesarbeitsgericht (BAG): Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Überwachung durch eine Detektei – Verarbeitung von Gesundheitsdaten – Bemessung der Anspruchshöhe
Urteil des BAG vom 25.07.24 – Az 8 AZR 225/23). Ein Arbeitgeber der einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen lässt und diese dokumentiert dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Erfolgt die Datenverarbeitung unerlaubterweise und entsteht dem Beschäftigten daraus ein materieller oder immaterieller Schaden, kann der oder die Betroffene einen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.
Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro. Der Kläger habe durch die rechtswidrige Observation einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten.
Grund: Die Observation, mit der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers dessen Gesundheitsdaten verarbeitet wurden, war nach Auffassung des Senates nicht erforderlich.
Markus Glock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht