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Oder wie die Entscheidung im Rechtskreis betitelt wird: Sanierungspflicht eines Gesellschafters bei notleidender Gesellschaft?

In der zwischenzeitlich dritten Entscheidung des BGH binnen der letzten sechs Jahre hatte sich der Bundesgerichtshof am 9. Juni 2015, II ZR 420/13, mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, ob eine Nachschusspflicht eines Gesellschafters auch dann besteht, wenn im Gesellschaftsvertrag eine dahingehende Regelung zwar existiert, die Regelung jedoch unwirksam ist.

Ein kurzer Rückblick:

1. Fall: Der Grundsatz

Im Jahr 2009 entschied der BGH, dass im Fall der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Gesellschaft, jedoch bei positiver Fortführungsprognose, die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich von den übrigen Gesellschaftern zu Nachschusspflichten und somit zu einer Kapitalerhöhung verpflichtet werden können.

Weigern sich die Gesellschafter jedoch, Geld in die Hand zu nehmen und der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so können die übrigen Gesellschafter das Ausscheiden des sich verweigernden Gesellschafters beschließen.

2. Fall: Keine Regel ohne Ausnahme

Zwei Jahre später hatte der BGH über einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden und entwickelte eine Ausnahme zu dem gerade ausgeführten Grundsatz.

In diesem Fall haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine dahingehende Regelung getroffen, dass die Festsetzung eventuell notwendiger Nachschusspflichten nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig sei. Bei Nichterreichung der Einstimmigkeit, seien die zustimmenden Gesellschafter berechtigt ihre Einlagen – soweit erforderlich – zu erhöhen, die nicht zustimmenden Gesellschafter haben eine Verringerung ihres Beteiligungs-verhältnisses hinzunehmen.

Der BGH kam folglich zu dem Ergebnis, dass im Falle einer konkreten Regelung zur Nachschussverpflichtung eine Ausnahme zu dem oben genannten Grundsatz möglich ist. Somit kann ein Gesellschafter, der seine gesellschaftsvertraglichen Rechte wahrnimmt und seine Zustimmung verweigert, nicht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft gezwungen werden.

Und nun?

3. Fall: Ausnahme von der Ausnahme

Im diesjährig entschiedenen Fall war die Ausgangslage ähnlich wie im 2. Fall. Auch hier hatten die Gesellschafter eine Regelung zur Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Das Problem:
Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung war unwirksam. Die Gesellschafter hatten hierin vereinbart bzw. geregelt, dass die Gesellschafter im Fall der drohenden Insolvenz im Verhältnis ihrer Beteiligungen nachzuschießen hätten.

Da von dieser Verpflichtung keine Ausnahme wie im 2. Fall vorgesehen war und alle Gesellschafter bei entsprechendem Beschluss zu einem (u.U. gegen den Willen der Gesellschafter) Nachschuss i.S. einer Kapitalerhöhung verpflichtet werden können, gingen die obersten Richter davon aus, dass die Regelung unwirksam sei.

Die Folge:
Der Grundsatz tritt ein. Der nicht zustimmende Gesellschafter kann nicht zu einem Nachschuss verpflichtet werden. Allerdings verstößt er hierdurch gegen seine Treuepflicht und kann per Beschluss aus der Gesellschaft ausscheiden.

Zwischenzeitliches Ergebnis:
Da es sich hierbei um notleidende Gesellschaften handelt, hat der ausscheidende Gesellschafter das negative Auseinandersetzungsguthaben entsprechend seiner Beteiligung sofort auszugleichen.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, Dr. Carl & Partner, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater|Rechtsanwälte, zur Verfügung.

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