Der Bundesfinanzhof ist bei der Beurteilung, wann solche Vorgänge zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, jedoch deutlich restriktiver. Nach seiner Auffassung stellen von Dritter Seite an Arbeitnehmer eines Unternehmens gewährte Rabatte nur in Ausnahmefällen Arbeitslohn dar. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr vom Finanzgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2016 – 5 K 2504/14E – nochmals bestätigt. Danach sind solche Rabatte, die ein Arbeitnehmer eines Unternehmens von einem Dritten aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt werden, keine Zuwendungen, die dessen Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber berühren und demzufolge dort auch nicht der Lohnsteuer und genauso wenig der Sozialversicherungspflicht unterfallen.
Soweit die Finanzverwaltung gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte, insbesondere im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen, anders beurteilt, sollte hiergegen bereits während der Lohnsteueraußenprüfung vorgegangen werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr WP|StB Dr. Matthias Carl, gerne zur Verfügung.
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