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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im März 2015 (EuGH 5. März 2015 / Az. C –503/13)zu zwei Fragen der Produkthaftung Stellung bezogen, die ihm vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Beantwortung vorgelegt wurden.

1) Zum einen ging es um die Frage, ob es für die Bejahung der Fehlerhaftigkeit von Produkten ausreichend ist, wenn sich im Rahmen von Qualitätskontrollen ergeben hat, dass die Produkte fehlerhaft sein können?

2) Sind entstehende Körperschäden, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der potentiellen Fehlerhaftigkeit stehen ersatzfähig im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?

In den zu entscheidenden Fällen wurden Herzschrittmacher im Rahmen von Qualitätskontrollen überprüft. Das Ergebnis der Untersuchungen war, dass die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls der Herzschrittmacher im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten deutlich höher ist.

Da kein unnötiges Risiko eingegangen werden sollte, wurden die potentiell fehlerhaften Herzschrittmacher operativ entfernt und durch andere Produkte ersetzt. Die hierdurch entstandenen Kosten wollten die Krankenkassen vom Hersteller ersetzt bekommen.

Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass beide Frage zu bejahen sind.

1) Hieraus folgt, dass allein die potentielle Fehlerhaftigkeit eines Produkts, ohne den konkreten Nachweis im Einzelfall die Haftung des Herstellers auslösen kann.

Die Begründung der Luxemburger Richter in den zu entscheidenden Fällen basiert darauf, dass die implantierten Herzschrittmacher besonders hohen Sicherheitsanforderungen und -erwartungen unterliegen.

Im Ergebnis fragt sich, wer von dieser Entscheidung betroffen ist und ob bspw. im Falle von Rückrufaktionen in der Automobilindustrie die Bewertung anders sein kann?

Werden an die Hersteller der Produkte andere Sicherheitsanforderungen und -erwartungen gestellt ? Dies ist bislang nicht entschieden und lässt sich auch nicht pauschal beantworten.

2) Auch die mit dem operativen Eingriff entstandenen Kosten (Körperverletzung) waren durch den Hersteller zu tragen, obwohl ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen potentiell fehlerhaften Produkt und Körperverletzung nicht bestand, sondern vielmehr Reflex bzw. vorbeugende Maßnahme war.

Einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt im Gesetz gibt es hierfür zwar nicht, der Sinn und Zweck des Produkthaftungsgesetzes sei jedoch u.a. der Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Verbrauchers, dies rechtfertige sodann die Kostentragungspflicht des Herstellers.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Dr. Florian Körber, Rechtsanwalt, unter 0981-970450 bzw. info@d-c-p.de, zur Verfügung.

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