Typisches Beispiel hierfür sind GmbH & Co. KGs bei denen am Vermögen nur eine natürliche Person beteiligt ist. Typischerweise hält diese natürliche Person auch alle Anteile am einzigen Komplementär bzw. einziger Anteilseigner des Komplementärs ist die KG selbst.
Diese Variante wird oft zur Haftungsoptimierung bei der Umwandlung von Einzelunternehmen in GmbH & Co. KGs gewählt. Hierbei werden die Vermögenswerte beim Einzelunternehmer zurückbehalten und an die neugegründete Betriebs-KG vermietet. Das nun ergangene Urteil führt nun im Regelfall dazu, dass eine Haftung des bisherigen Einzelunternehmers für die Umsatzsteuer der Organgesellschaft, der KG, besteht. Soweit eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht gewünscht ist, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer