dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Ausgangslage

In Zeiten, in denen Printwerbung in Zeitungen aufgrund sinkender Auflagenzahlen für Werbekunden immer uninteressanter wird, setzen Unternehmen vermehrt auf Online-Werbung.

Dies kommt vor allem den großen Plattformen wie Google oder Facebook zu Gute, die hiermit hohe Umsätze erzielen. Die Kosten für die Online-Werbung sind beim Werbekunden in Deutschland als Betriebsausgaben abzugsfähig. Konzerne wie Google oder Facebook unterhalten allerdings keinerlei inländische Betriebsstätte und führen folglich für ihre Werbeeinnahmen keine Steuern an den deutschen Staat ab.

Daher ist seit geraumer Zeit eine Digitalsteuer im Gespräch, um den Staat effektiv an diesen Einnahmen zu beteiligen.

So lange möchte die bayerische Finanzverwaltung nicht warten und versucht auf Grundlage des bestehenden  § 50a EStG bei den Werbekunden eine Quellensteuer in Höhe von ca. 15% für derartige Umsätze einzufordern. Es sind bereits erste Bescheide ergangen. In der Presse ist diese Vorgehensweise unter „Google-Tax“, „Google-Steuer“, „Facebook-Steuer“ etc. bekannt.

 

Was ist Hintergrund des § 50a EStG?

Eigentlich ist § 50a EStG dazu gedacht, um unter anderem die Besteuerung ausländischer Künstler zu gewährleisten. Wenn beispielsweise die Band „Metallica“ in Deutschland ein Konzert veranstaltet, ist der Konzertveranstalter mit in der Haftung für die zu entrichtende Steuer. § 50a EStG deckt aber auch Sachverhalte ab, in welchem Rechte oder Lizenzen zeitlich überlassen werden.

 

Wie lautet die Argumentation des Finanzamtes?

Salopp formuliert stützt man sich darauf, dass der Werbekunde bei Google den Algorithmus  nutzt, denn über Google ist die Werbung personalisierbar und kann zielgerichtet auf den Kunden abgestimmt werden.

Im Kern der Streitfrage geht es darum, ob die Nutzung der Werbung via Google-Algorithmus die zeitliche Überlassung eines Rechts darstellt. In diesem Fall könnte man § 50a EStG seitens der Finanzämter auf diesen Fall anwenden.

 

Wer ist alles betroffen?

Franz Hruschka, Leiter der Betriebsprüfung in München, will es nicht ausschließen, dass diese Auffassung nun flächendeckend zur Anwendung kommt.

Im ZDF ist von dem Fall des Markisen- und Rolladenherstellers Schoeneberger berichtet worden. Dort geht es um 2 bis 4 Millionen Euro Steuern, die nun seitens der Finanzverwaltung nachgefordert werden, da das Unternehmen sehr stark über Google geworben hat.

 

Wann werden derartige Sachverhalte aufgegriffen?

In der Regel werden diese Sachverhalte im Rahmen von Betriebsprüfungen seitens des Finanzamtes aufgegriffen. Es erfolgt dann eine rückwirkende Festsetzung über einen Haftungsbescheid für mehrere Jahre.

 

Gibt es die Möglichkeit, sich hiergegen zu wehren?

Ja! Die Betroffenen sollten auf jeden Fall Einspruch gegen etwaige Bescheide einlegen, um zu verhindern, dass die Bescheide rechtskräftig werden.

Die Rechtslage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Auch existiert bundesweit noch keine abgestimmte einheitliche Linie der Finanzverwaltungen der verschiedenen Bundesländer.

 

Thumbnail Dr. Florian Körber

Dr. Florian Körber (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)

Stefan Grimm

Stefan Grimm (Steuerberater)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herr Steuerberater Stefan Grimm und Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber stehen Ihnen rund um dieses Thema, sowie alle Fragen des Steuerrechts mit Rat und Tat zur Seite.

 

Update zur “Google-Steuer”:

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat nunmehr mittels einer Pressemitteilung ihre bisherige Auffassung zum Steuerabzug bei Onlinewerbung revidiert.

Hintergrund war der Versuch, mittels des § 50a EStG eine Art Quellensteuer auf die Werbeeinnahmen, beispielsweise bei Google, beim inländischen Steuerpflichtigen geltend zu machen.

“Die jetzt erreichte Klärung zwischen Bund und Ländern bedeutet, dass den inländischen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Onlinewerbung erspart bleiben”, erklärte Finanzminister Albert Füracker.

Damit hätte sich ein in den letzten Wochen intensiv diskutiertes Thema zugunsten der inländischen Unternehmen erledigt.

Für Rückfragen rund um das Steuerrecht stehen Ihnen Herr Steuerberater Stefan Grimm, zugleich Niederlassungsleiter Feuchtwangen, sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber, auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 53/2019 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

 

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen