Nach langer Wartezeit hat das Bundesfinanzministerium nun mit BMF-Schreibens vom 26.2.2021 (Az: IV C 3 -S 2190/21/10002 :013) endlich für Computerhardware und Software die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 EStG zugrunde zu legen ist, verkürzt:
Anstatt der bisher grds. geltenden drei Jahre gilt künftig eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr.
Die neuen Grundsätze sind erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Auch Restbuchwerte früher angeschaffter oder hergestellter Computerhardware und Software, bei denen bislang eine längere Nutzungsdauer berücksichtigt wurde, können in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 vollständig abgeschrieben werden.
Was unter den Begriffen Computerhardware und Software zu verstehen ist, wird in dem BMF-Schreiben ausführlich erläutert. Genaueres entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreibens vom 26.2.2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 -S 2190/21/10002 :013).
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Als große Frage bleibt jedoch offen, ob es infolge der nur noch 1-jährigen Nutzungsdauer quasi zu einer Sofortabschreibung kommt oder ob eine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen ist.
Folgt man den amtlichen Hinweisen zu den Einkommensteuerrichtlinien H 7.4 “Nutzungsdauer” EStH, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nur dann nach § 7 EStG zu verteilen sind, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232), könnte es tatsächlich zu einem Sofortabzug der Anschaffungs- und Herstellungskosten kommen.
Eine diesbezügliche Äußerung des BMF wird mit Spannung erwartet.