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Der Europäische Gerichtshof hat sich mit seinem Urteil vom 16. April 2015 gegen die Auslegung der deutschen Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mietnebenkosten (vgl. UStAE 4.12.1 Abs. 5 und 6) gestellt.

Bislang galt grundsätzlich, dass Mietnebenkosten Nebenleistungen zur Hauptleistung, Vermietung von Grundstücken, darstellten. Erfolgte die Vermietung umsatzsteuerfrei, so waren auch die Nebenkosten steuerfrei. War die Vermietung steuerpflichtig, so waren auch die Nebenleistungen steuerpflichtig.

Der EuGH hat diese Auffassung auf den Kopf gestellt. Grundsätzlich gilt nun, dass Nebenkosten wie Wärmebezug, Wasser etc. eigenständige Leistungen darstellen und unabhängig von der Steuerpflicht der Vermietung zu beurteilen sind.

Als einheitliche Leistungen werden aber weiterhin Nebenkosten beurteilt auf die der Mieter keinen Einfluss bzw. Kontrollmöglichkeit hat. In diese Kategorie dürfte insbesondere die Umlage von Nebenkosten fallen, die nicht direkt einem Mieter z.B. über Zähler zugeordnet werden können, sondern über Flächenschlüssel erfolgen. Dies dürfte häufig bei Wohnungseigentümergemeinschaften der Fall sein.

Weiterhin ist als einheitliche Leistung ein Zusammenspiel von Leistungen anzusehen, die objektiv eine Gesamtheit bilden. Der EuGH nennt hier als Beispiele die Vermietung von schlüsselfertigen Büroräumen oder die kurzfristige Vermietung von Ferienwohnungen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil, insbesondere hinsichtlich der Vermietung von Wohnräumen, reagiert.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.