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Auch Erbfälle, die zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 9. November 2016 eingetreten sind, unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 1. Februar 2019 veröffentlichten Urteil vom 8. November 2018 (Aktenzeichen 7 K 3022/17) entschieden.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe. Sie erbte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 € von einer Tante. Da der Freibetrag von 20.000 € überschritten war, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest.

Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass die Festsetzung der Erbschaftsteuer rechtmäßig sei. Mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 hat der Gesetzgeber eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig.

Die Klägerin hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt (Aktenzeichen II R 1/19).

Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass das ErbStG 2009 in einigen Bereichen verfassungswidrig sei und den Gesetzgeber verpflichtet bis spätestens 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu verfassen. Da es während des Gesetzgebungsverfahrens zu Verzögerungen kam, wurde das ErbStG 2016 erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 veröffentlicht.

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