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03. September 2020 – Nummer 038/20 – Beschluss vom 30.07.2020 VII B 73/20 (AdV)

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Deshalb soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden (BMF Schreiben vom 19. März 2020). Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19. März 2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30. Juli 2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19. März 2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

Gerne stehen wir Ihnen dazu beratend zur Seite.

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