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„Dass das Leben mit dem Tod endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen.“

Dass Teleshopping bei Rentnern besonders beliebt und verbreitet ist, ist weitgehend bekannt. Jedoch dürfte für zahlungskräftige Personen fortgeschrittenen Alters das Shoppingerlebnis zukünftig etwas getrübt werden – eine Ratenzahlung des begehrten Artikels darf dann seitens des Anbieters berechtigterweise verweigert werden. Eine diesbezügliche Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 3.000,00 wegen einer Benachteiligung im Sinne einer Altersdiskriminierung nach dem AGG hat das AG München abgewiesen. Nach dem das Urteil auch in der Berufungsinstanz gehalten wurde, ist es nun rechtskräftig (Urt. v. 13.04.2016; Az. 171 C 28560/16)

Eine 84-jährige Rentnerin wollte im Herbst 2015 mittels Teleshopping Schmuck erwerben und entschied sich zur Begleichung des Kaufpreises per Teilzahlung in Raten. Der Teleshopping-Anbieter verwies sie auf die Zahlungsmöglichkeiten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme und Kreditkartenzahlung mit der Begründung, sie überschreite die für Teilzahlungskäufe intern festgeschriebene Altersgrenze.

In ihrer Klage berief sich die Rentnerin auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.000,00. Sie charakterisierte das Verhalten des Teleshopping-Unternehmens als „zutiefst persönlichkeitsverletzend und menschenverachtend“, da einerseits auch junge Menschen bisweilen versterben und mit der statistischen Lebenserwartung gerade das Merkmal, weshalb die Klägerin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werde.

Das beklagte Unternehmen hielt schon das AGG in Ermangelung eines zivilrechtlichen Massengeschäfts nicht für anwendbar. Die Firma argumentierte, es käme im konkreten Fall wegen des wirtschaftlichen Risikos gerade auf die individuelle Bonität und das Ansehen des Kunden an.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Zwar seien Rentner durchaus zahlungskräftige Schuldner, da die regelmäßig bezogenen Pensionszahlungen ein sicheres und geregeltes Einkommen darstellen. Allerdings sei es dem Gläubiger im Falle des Todes des Kunden und des damit verbundenen Verlustes der Rentenzahlungen nicht zuzumuten, an den Nachlass verwiesen zu werden.

Die Tatsache, dass der Erbe, die Erben oder eine Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden müsse, bildet für den Gläubiger dabei einen weiteren Risikofaktor. Außerdem bestünden Bedenken, ob der Erbe überhaupt tatsächlich greifbar sei.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte