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Das war nicht die vereinbarte Wochenarbeitszeit, sondern die von einem Arbeitnehmer im Monat durchschnittlich im Internet verbrachte Zeit.

I.     Surft ein Arbeitnehmer im Monat durchschnittlich eine Arbeitswoche im Netz, so kann dies zu einer außerordentlichen Kündigung führen.
II.     Selbst ein Verstoß gegen Datenschutzrecht führt nicht per se zu einem Beweisverwertungsverbot.

Ein Arbeitnehmer der bereits 15 Jahre im Betrieb der Beklagten gearbeitet hatte, wurde im März 2014 außerordentlich gekündigt, da er nach Auswertung der Internetnutzung in zwei vorherigen Monaten im Schnitt 45 Stunden privat online war.

Neben dem Prüfen des privaten E-Mail-Postfachs, wurden das Bankkonto regelmäßig gecheckt oder diverse Versandhandel Seiten vom Arbeitnehmer besucht.

Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer vor und berief sich insbesondere darauf, dass die Auswertung des Browsers datenschutzrechtswidrig war.

Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab und stuften die Kündigung somit als wirksam ein.

Zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kam es aufgrund einer vorherigen Einigung der Parteien nicht mehr. Eine Tendenz kann den beiden Vorinstanzen jedoch entnommen werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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