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Sollte die Finanzverwaltung die Steuerschulden einer GmbH – typischerweise im Fall der Insolvenz der GmbH – nicht bei dieser selbst eintreiben können, droht vielfach dem oder den Geschäftsführer(n) eine persönliche Haftungsinanspruchnahme für diese Steuerschuld. Das Risiko der Haftungsinanspruchnahme besteht dabei nicht nur für nicht abgeführte Lohnsteuern, sondern auch insbesondere für Umsatz- und Körperschaftsteuerschulden. Ähnliches gilt für Gewerbesteuerschulden gegenüber den Gemeinden.

Hintergrund ist, dass jeden GmbH-Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter der GmbH die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft trifft. Insoweit hat es maßgeblich der Geschäftsführer zu verantworten, dass für die GmbH sämtliche Steuererklärungen und -anmeldungen vollständig, richtig und rechtzeitig abgegeben werden. Außerdem muss er dafür sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden.

Kommt der Geschäftsführer diesen steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, riskiert er – insb. für den Fall ausbleibender Steuerzahlungen der GmbH – die Haftungsinanspruchnahme mit seinem eigenen privaten Vermögen.

Die Haftungsinanspruchnahme erfordert insofern zwingend das Vorliegen des Verschuldens des Geschäftsführers bzw. dessen Nachweis durch die Finanzverwaltung. Allerdings zeigt sich aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs die Tendenz, dass es den GmbH-Geschäftsführern immer schwerer fällt, sich zu exkulpieren und damit der Haftung zu entziehen.

In seiner aktuellen Entscheidung v. 15.11.2022 – Az.: VII R 23/19 – bestätigte der BFH, dass sich der Geschäftsführer gegenüber der Haftungsinanspruchnahme jedenfalls nicht darauf berufen könne, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten oder seines hohen Alters nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Denn nach dem BFH muss derjenige, der den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Zudem betonte er, dass wer als Geschäftsführer steuerliche Aufgaben delegiert, seinen Vertreter sorgfältig auswählen und diesen laufend überwachen müsse. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen wird insoweit als haftungsbegründende grob fahrlässige Pflichtverletzung („Überwachungsverschulden“) des Geschäftsführers bewertet.

Vielfach unbekannt ist, dass auch eine Aufgabenverteilung innerhalb einer mehrköpfigen Geschäftsführung dem ressortunzuständigen Geschäftsführers keinen uneingeschränkten Schutz vor Haftungsinanspruchnahme bietet. Bereits in einer früheren Entscheidung urteilte der BFH, dass der ressortunzuständige Geschäftsführer auch für Fehler des Mitgeschäftsführers hafte, wenn er seiner Pflicht zu einer effektiven Kontrolle des Kollegen nicht nachgekommen ist. Zudem wird eine interpersonelle Aufteilung der Geschäfte nur anerkannt, wenn sie – im Voraus getroffen – eindeutig und schriftlich festlegt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist und die Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Angelegenheiten gewahrt bleibt (vgl. BFH, Urteil v. 17.9.2019 – Az.: VII R 5/18).

Vor diesem Hintergrund sollten bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen zur Fehlervermeidung bzw. Fehlererkennung in steuerlichen Angelegenheiten sowie einer entsprechenden Überwachung eingeführt werden, z. B. durch Einrichtung eines Tax Compliance Systems.

Gerne beraten wir Sie im Vorfeld oder stehen Ihnen bei der Verteidigung gegen eine Haftungsinanspruchnahme zur Verfügung.