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Da eine Arbeitnehmerin an einer Maschine scherzte, trat ihr deren Vorgesetzte mit einem Sicherheitsschuh mit Stahlkappe in den Hintern, was zu einer Steißbeinfraktur führte.

Die Arbeitnehmerin verklagte ihre Vorgesetzte auf Schmerzensgeld, was das Arbeitgericht Krefeld ablehnte.

Ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung, die am Landesarbeitsgericht Düsseldorf endete, war die Frage, ob der Tritt ins Gesäß eine „betriebliche Tätigkeit“ im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII darstellt. Wenn dem so wäre, wäre nämlich die Haftung der Vorgesetzten aufgrund dieser Vorschrift ausgeschlossen.

Der Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte, dass es zwar zum saloppen Umgangston gehöre, wenn man im Arbeitsleben äußere, dass „man jemanden in den Hintern treten müsste“. Dies berechtige im Arbeitsleben keinen Vorgesetzten, seine Mitarbeiter durch Handgreiflichkeiten oder den „ominösen Tritt“ zu disziplinieren. Folglich stellt es im amtlichen Leitsatz fest:

  1. Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur “betrieblichen Tätigkeit” einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld.
  2. Für eine durch den Tritt verursachte Steißbeinfraktur, verbunden mit sechswöchiger Krankschreibung und fünftägiger stationärer Nachbehandlung, können DM 3.000,00 als Schmerzensgeld angemessen sein.

Fazit:
Verzichten Sie als Vorgesetzter auf solche „Arbeitsförderungen“.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber in Ansbach und Feuchtwangen zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen

 

Quelle:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1998, Az: 12 (18) Sa 196/98
Vorinstanz: ArbG Krefeld, Urteil vom 23.01.1998, Az: 5 Ca 2508/97