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Grunderwerbsteuer: Vorsicht vor übereilten Transaktionen betreffend Grundbesitz zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft bzw. Muttergesellschaft und Tochter-Personengesellschaft!

  •  Rechtliche Unsicherheit bzgl. Einhaltbarkeit der zehnjährigen Nachbehaltensfrist noch nicht geklärt!

Bislang galt für grunderwerbsteuerbare Übertragungen von Grundstücken im (Allein-)Eigentum von Gesellschaftern auf ihre Personengesellschaft, damit auch von einer Muttergesellschaft auf ihre Tochter-Personengesellschaft, die Befreiungsvorschrift des § 5 GrEStG. Hiernach waren derartige Grundstücks-Transaktionen grundsätzlich insoweit grunderwerbsteuerfrei, als der betreffende Gesellschafter (auch Muttergesellschaft) Eigentümer war und an der Personengesellschaft beteiligt war (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen). Um diese Steuerbefreiung nicht (anteilig) nachträglich zu verlieren, durfte sich jedoch die Beteiligung des übertragenden Gesellschafters an der Personengesellschaft ab der Übertragung grds. zehn Jahre lang nicht verringern (sogenannte Nachbehaltensfrist).

Diese grunderwerbsteuerliche Begünstigungsvorschrift beruhte auf dem Rechtsgedanken, dass der übertragende Gesellschafter auch nach der Übertragung weiterhin als sogenannter Gesamthänder an dem Grundstück dinglich mitberechtigt bleibt.

Nachdem nun seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 in rechtlicher Hinsicht das sog. Gesamthandsprinzip bei (Außen-)Personengesellschaften aufgegeben wurde, drohten gravierende negative Auswirkungen für diese grunderwerbsteuerliche Begünstigungsvorschrift des § 5 GrEStG. Für Neufälle hätte dies dazu geführt, dass die (anteilige) Grunderwerbsteuerbefreiung ab dem 01.01.2024 nicht mehr möglich gewesen wäre. Für Altfälle, d.h. bereits erfolgte Übertragungen, wäre es womöglich zu nachträglichen Steuerfestsetzungen aufgrund Verletzung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist gekommen.

Um diese negativen Auswirkungen anfänglich zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber zeitgleich ab dem 01.01.2024 die Übergangsvorschrift des § 24 GrEStG eingeführt hätte, wonach für Zwecke der Grunderwerbsteuer das Gesamthandsprinzip weiterhin gelten soll.

Haken an dieser eingeführten Übergangsvorschrift des derzeit geltenden § 24 GrEStG ist jedoch, dass gesetzlich geregelt ist, dass diese bereits am 01.01.2027 außer Kraft treten wird.

Dies bedeutet, dass nach derzeitiger Gesetzeslage nach § 5 GrEStG (anteilig) grunderwerbsteuerfreie Übertragungen von Grundstücken von Gesellschaftern auf ihre Personengesellschaft lediglich noch in der Zeit bis zum 31.12.2026 möglich sind (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen).

Vielfach wird daher empfohlen, etwaige Grundstücks-Transaktionen auf Personengesellschaften noch zeitnah durchzuführen.

Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass derzeit noch unklar ist, ob es bei den bis zum 31.12.2026 getätigten, nach § 5 GrEStG noch steuerlich begünstigten Grundstücksübertragungen sodann ab dem 01.01.2027 zu einer Nachversteuerung durch Verletzung der 10-jährigen Nachbehaltensfrist kommt.

 Dies begründet gerade auch einen wesentlichen Unsicherheitsfaktor für Umgestaltungen innerhalb Unternehmensgruppen, der nur durch eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers aufgelöst werden kann.

Positiv ist, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) der Bundesrat am 27.09.2024 (BR-Drucksache 373/24(B)) die Aufhebung der zeitlichen Befristung und die Weitergeltung der Begünstigung gefordert hatte. Allerdings äußerte die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung zu diesem Vorschlag des Bundesrats (BT-Drucksache 20/13159). Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf bei diversen Ausschüssen. Es bleibt abzuwarten, was die Zukunft bringt.

Bitte sprechen Sie uns an, bevor derartige Transaktionen durchgeführt werden.