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Am 5. November 2019 veröffentlichte das Deutsche Ärzteblatt auf seiner Online-Präsenz einen Artikel mit dem Titel „Zahl der Betreuungsverfahren steigt wegen fehlender Vollmachten“ (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/107166/Zahl-der-Betreuungsverfahren-steigt-wegen-fehlender-Vollmachten).

Grund für den warnenden Artikel ist die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegene Zahl der Betreuungsverfahren, welche grundsätzlich notwendig werden, wenn jemand durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation kommt, wichtige Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln zu können.

Das Gesetz sieht in einem solchen Fall ein gerichtliches Betreuungsverfahren vor, da es keine automatische rechtliche Vertretungsbefugnis für Angehörige gibt. Hier unterliegen viele Menschen einem Trugschluss, wenn sie denken, dass sich etwa Eheleute oder Familienangehörige automatisch vertreten. Während es 1995 noch etwa 65.000 Betreuungsverfahren in Niedersachsen gab, waren es zu Beginn des Jahres 2019 schon rund 141.000 (in Bayern sind es derzeit rund 177.000 Betreuungsverfahren).

Ein solches Betreuungsverfahren kann langwierig und teuer werden. Der Betreuer unterliegt auch höherem Aufwand, insbesondere durch die regelmäßig erforderliche Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Person des Betreuers den Wünschen des Betreuten oder der Angehörigen entspricht, da in der Regel eine fremde Person – meist ein Berufsbetreuer – bestellt wird, die möglicherweise die Interessen des Betreuten nicht im gebotenen Maß wahrnehmen kann und zu der naturgemäß nicht ein solches Vertrauensverhältnis bestehen kann, wie dies zu einer nahestehenden Person besteht.

Mit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann hier Abhilfe geschaffen werden, denn die Vorsorgevollmacht ist das gesetzlich vorgesehene Mittel der Wahl (§ 1901c Bürgerliches Gesetzbuch), eine Betreuung soweit wie möglich bzw. teilweise zu vermeiden. Der Betroffene kann mittels der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen bevollmächtigen und für den Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit die Befugnis einräumen, für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

Sollten Sie Fragen zum Bereich der Vorsorgeverfügungen haben (hierzu zählen die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung, die Betreuungsverfügung und die Organverfügung) oder konkreten Handlungsbedarf sehen, kontaktieren Sie uns gerne.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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