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Pensionszusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer müssen erdienbar sein. Das bedeutet im Regelfall, dass für die steuerliche Anerkennung die Zusage mindestens 10 Jahre vor dem Pensionsbezug vereinbart werden muss.

Viele Pensionszusagen enthalten automatische Anpassungsklauseln der Pension bei Gehaltssteigerungen. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 20. Mai 2015 nun zu solch einer Anpassungsklausel Stellung genommen. Er sah zumindest bei einer markanten Gehaltserhöhung (ca. 40%), die zu einer rund 24-prozentigen Steigerung der Pensionszahlungen führte, die Grenzen für eine Neuzusage überschritten. Da diese Neuzusage im Urteilsfall nicht mehr erdienbar war, wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.

Soweit eine angemessene Pension erwünscht ist, sollten Anpassungen von im Vergleich zu Dritten zu niedrigen Gesellschafter-Geschäftsführergehältern bei entgeltabhängigen Pensionszusagen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung frühzeitig vor dem Pensionszeitpunkt erfolgen.

Für Rückfragen steht Ihnen selbstverständlich Herr Peter Schnuck, Steuerberater, gerne zur Verfügung. www.dr-carl-partner.de

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt aus Ansbach.