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Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftel-Regelung zur Anwendung kommt. Dies führt dazu, dass im Fall einer einmaligen Kapitalabfindung diese im Jahr der Auszahlung mit der „normalen“ tariflichen Einkommensteuer belastet wird, was regelmäßig zu höheren Einkommensteuerbelastungen führt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19. Mai 2015 (5 K 1792/12) nun völlig anders entschieden. Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine sog. Entgeltumwandlung vereinbart. Der Arbeitgeber schloss zu diesem Zweck einen Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse zu ihren Gunsten ab. Mit Eintritt in den Ruhestand erhielt die Klägerin auf ihren Wunsch hin keine monatlichen Leistungen aus der Pensionskasse, sondern einen Einmalbetrag ausgezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei.

Nach Ansicht des FG handelt es sich auch im Fall von Einmal-Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da die Ansprüche im Laufe von mehreren Jahren erdient worden seien. Deshalb komme auch hier die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Dies würde bedeuten, dass zukünftig auch Einmal-Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung wegen der Anwendung der Fünftel-Regelung einem günstigeren Steuertarif unterliegen würden.

Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. X R 23/15). Bis zur Entscheidung des BFH, ob die Fünftel-Regelung anzuwenden ist oder nicht, sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Lonien-Lucke selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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