Der Bundestag hat am 26.09.2024 den Entwurf eines Vierten BürokratieentlastungsG angenommen.
Dieses Gesetz enthält Erleichterungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen.
Arbeitsverträge können zwar mündlich oder sogar nur konkludent abgeschlossen werden, der Arbeitgeber muss dann aber gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen zukommen lassen. Das heißt er muss dem Arbeitnehmer ein von ihm unterzeichnetes Papier übersenden. Jetzt wird der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Änderung von Arbeitsverträgen reduziert, denn das neue Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer künftig auch in Textform, also auch per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren kann.
Nur wenn vom Arbeitnehmer ausdrücklich ein schriftlicher Nachweis der Arbeitsbedingungen verlangt wird, muss der Arbeitgeber wie bisher die Informationen unterzeichnet auf Papier übersenden.
Bei Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne jederzeit an Dr. Carl & Partner mbB.