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Bei Steuerpflichtigen mit hohem Bargeldaufkommen, beispielsweise im Bereich der Gastronomie, unternimmt die Betriebsprüfung häufig Anstrengungen, um das bisher vom Steuerpflichtigen selbst ermittelte Jahresergebnis durch Hinzuschätzungen nach oben zu korrigieren. Im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen setzt die Betriebsprüfung hierbei als probates Mittel häufig den sogenannten Zeitreihenvergleich ein.

Der Zeitreihenvergleich ist eine mathematisch statistische Verprobungsmethode, bei der die periodischen Erlöse und Wareneinkäufe eines Betriebs auf kleinere zeitliche Einheiten (beispielsweise auf Wochenebene) heruntergebrochen werden, um Rohgewinnaufschlagssätze zu ermitteln. Ansatzpunkt der Finanzverwaltung hierbei ist, den für einen beliebigen 10-Wochen-Zeitraum ermittelten höchsten Rohgewinnaufschlagsatz auf das gesamte Veranlagungsjahr anzuwenden, Hieraus resultieren in der Regel nennenswerte Hinzuschätzungen mit den daraus folgenden steuerlichen Belastungen in Form von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerzahlungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13) hat sich mit dem Zeitreihenvergleich nunmehr umfassend beschäftigt  Ergebnis der Ausführungen des BFH zu diesem strittigen Thema ist, dass bei formell ordnungsgemäßer Buchführung oder auch bei Buchführungen, die nur geringfügige formale Mängel aufweisen, die materielle Unrichtigkeit der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs gestützt werden können. Darüber hinaus setzt der Zeitreihenvergleich nach Ansicht des BFH voraus, dass im von der Betriebsprüfung geprüften Betrieb, das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Erlösen im betrachteten und von der Betriebsprüfung ausgewählten Zeitraum weitgehend konstant ist.

Insoweit bieten sich nunmehr für betroffene Steuerpflichtige entsprechende Argumente, um Hinzuschätzungen seitens der Betriebsprüfung, die primär auf Zeitreihenvergleichen fußen, zu entkräften und damit beachtlichen Steuernachzahlungen entgegenzuwirken.

Für Rückfragen rund um das Thema Betriebsprüfung steht Ihnen gerne Herr Dr. Matthias Carl, Wirtschaftsprüfer|Steuerberater, zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Rechtsanwalt- und Steuerberaterteam aus Ansbach.