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Der Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die Beklagte ist dessen Vermieter. Die Beklagte forderte den Kläger unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel schriftlich unter Zugrundelegung der Gründe für die Erhöhung der Nettokaltmiete auf, der Mieterhöhung zuzustimmen. Gewünscht – getan: der Kläger erklärte seine Zustimmung. Nach einem Sinneswandel widerrief er diese Zustimmung allerdings schriftlich wieder.

In der Folge entrichtete der Kläger die erhöhte Miete, allerdings unter Vorbehalt. Klageweise wollte der Kläger die Rückerstattung der gezahlten Erhöhungsbeträge durchsetzen und feststellen lassen, dass die Nettokaltmiete unverändert blieb und nicht wirksam erhöht wurde. In den Vorinstanzen hatte der Kläger hiermit keinen Erfolg.

 

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018, Az. VIII ZR 94/17, entschieden, dass einem Mieter kein Widerrufsrecht für eine erklärte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zusteht. Der Kläger ist in dem dargestellten Fall an die von ihm erklärte Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen der Beklagten gebunden. Der erklärte Widerruf der Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung ist nicht wirksam, da – so der BGH – insoweit der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen nicht eröffnet ist.

Dem Verbraucher steht zwar auch bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Vermietung von Wohnraum (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1, 7 BGB ein Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB zu. Bei Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB) ist laut der BGH-Richter allerdings eine Einschränkung angezeigt. Der Anwendungsbereich der § 312 Abs. 4 Satz 1, § 312c BGB ist mit Rücksicht auf den Regelungszweck der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und der Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen einzuschränken. Nach dieser Maßgabe ist ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf eine Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB) nicht gegeben.

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen soll jene Gefahren kompensieren, die u.a. aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher resultieren und soll den Verbraucher so vor Fehlentscheidungen schützen. Für den Ausgleich dieses Informationsdefizits des Mieters und den Schutz seiner Entschließungsfreiheit ist jedoch durch das für die Mieterhöhung vorgesehene Begründungserfordernis und die eingeräumte Zustimmungsfrist gesorgt. Die in §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen bieten – so der BGH – dem Mieter bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ausreichend Schutz.

 

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