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Die Bußgeldvorschrift des § 21 Nr. 7 5. BayIfSMV im Sportbereich bezüglich des 1,5m-Abstandes ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot vorläufig vom Bay. Verfassungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt worden.

Nach vorläufiger Prüfung sei die Vorschrift offensichtlich verfassungswidrig. Im Übrigen bestätigt der Bay. Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der Bay. Corona-Verordnung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitgehend.

https://rsw.beck.de/…/aktuelle-bayerische-corona-verordnung…

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