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Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu befinden.

Am 22. Oktober 2014 war der gekündigte Arbeitnehmer zusammen mit zwei im Betrieb der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmern bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen tätig. Einer der Fremdfirmenmitarbeiter meldete zwei Tage später seinem Vorarbeiter, der gekündigte Arbeitnehmer habe ihn von hinten schmerzhaft in den Genitalbereich gegriffen und anschließend darüber Bemerkungen gemacht („Du hast aber dicke Eier.“). Es folgte die fristlose Kündigung.

Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das LAG Bremen hatte ihr stattgegeben (also die Kündigung für unwirksam erklärt), so dass das Bundesarbeitsgericht darüber zu befinden hatte.

Problematisch war in rechtlicher Sicht, dass der gekündigte Arbeitnehmer nicht in primär sexueller Absicht in den Genitalbereich des Kollegen gefasst hatte und somit streitig war, ob es sich um eine sexuelle bestimmte Berührung im Zusammenhang mit der Äußerung gehandelt hat.

Das Bundesarbeitsgericht stellte Folgendes fest:
Der – nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zielgerichtete – Griff des Klägers in die Genitalien des Mitarbeiters der Fremdfirma ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Es handelt sich um einen auf die primären Geschlechtsmerkmale und somit diekörperliche Intimsphäre des Mitarbeiters gerichteten körperlichen Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde erheblich verletzt wird.

Die anschließende Äußerung des Klägers, der Mitarbeiter habe „dicke Eier“, ist in diesem Zusammenhang eine entwürdigende Bemerkung sexuellen Inhalts iSd. § 3 Abs. 4 AGG. Selbst wenn eine solche Erklärung in einem anderen Kontext als Anerkennung von Entschlossenheit oder Mut des Betroffenen zu verstehen sein mag, ist hierfür im vorliegenden Zusammenhang kein Raum. Die durch den vorausgegangenen körperlichen Übergriff bewirkte Demütigung des Fremdfirmenmitarbeiters wurde durch die entsprechende Äußerung des Klägers vielmehr noch verstärkt, indem die vorherige körperliche Belästigung sprachlich manifestiert und der Betroffene dadurch erneut zum Objekt der vermeintlichen Dominanz des Klägers gemacht wurde.

Es ist nunmehr zu entscheiden, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte oder doch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Dass aber der Griff in den Genitalbereich eine sexuell bestimmte Berührung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG ist, ist somit festgestellt.

Die nunmehr vorzunehmende Interessenabwägung kann das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht selbst vornehmen, so dass das Bundesarbeitsgericht den Fall wieder an das LAG Bremen verwiesen hat.

Für Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Quelle:
BUNDESARBEITSGERICHT
Urteil vom 29.6.2017, 2 AZR 302/16
abgerufen von www.bundesarbeitsgericht.de aus der dortigen Urteilsdatenbank

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