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Öffnungszeiten

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Bei der Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung ist diese grundsätzlich mit der 1-%-Methode zu versteuern. Bemessungsgrundlage für die 1 % ist der inländische Bruttolistenpreis.

Mittlerweile gibt es häufiger das Problem, dass Importfahrzeuge überlassen werden, für die es keine inländischen Bruttolistenpreis gibt. Der BFH hat in seinem Urteil (III R 20/16) nun entschieden,
dass, sofern es keinen inländischen Bruttolistenpreis gibt oder es keine bau- bzw. typengleiche inländischen Fahrzeuge gibt, dieser zu schätzen ist.

Grundlage für die Schätzung kann dabei der Verkaufspreis des Fahrzeugs sein. Etwaige zusätzliche Sonderausstattung ist in die Schätzung mit einzubeziehen.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte