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Das Votum Großbritanniens zum EU-Austritt kann unter Umständen für die in Deutschland gelisteten Unternehmen (ca. 9.000) in der Rechtsform einer Limited weitreichende Folgen haben. Die anstehenden Verhandlungen zum Austritt aus der Europäischen Union werden mit Spannungen erwartet. Schafft Großbritannien keine Einigung hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit, droht der Limited-Gesellschaft in Deutschland das Aus.

Eine Limited-Gesellschaft ist ggü. einer deutschen GmbH u. a. dahingehend privilegiert, dass Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern weniger stark ausgeprägt sind, die Gründung einfacher und günstiger erfolgt und gleichzeitig die persönliche Haftung der Gesellschafter analog zur GmbH ausgeschlossen werden kann.

Von dieser Vorteilhaftigkeit machten in der Vergangenheit bereits namhafte deutsche Unternehmen Gebrauch (bspw. Air Berlin oder die Drogeriekette Müller) und firmierten in der Rechtsform einer Limited. Grundvoraussetzung für diese Privilegierung ist jedoch, dass die Gesellschaft ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist. Die Konsequenz des Ausscheidens aus der EU wäre, dass diese Gesellschaften an deutschem Recht gemessen werden. Die Limited würde demnach wie eine GbR oder eine offene Handelsgesellschaft behandelt werden, die Haftungsbeschränkung würde entfallen.

Die Limited-Gesellschaft hat in der Vergangenheit bereits an Attraktivität verloren, durch den Brexit verliert diese Rechtsform in Deutschland wohl zunehmend an Bedeutung. Sofern Unternehmer der Limited den Rücken kehren wollen, bestehen umwandlungsrechtliche und steuerrechtliche Möglichkeiten etwaige Nachteile abzuwenden.

Für Rückfragen steht Ihnen jederzeit gerne Herr StB Markus Singer zur Verfügung.

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