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Mit einer Anlehnung an den Slogan einer nordischen Möbelhauskette, lässt sich trefflich auch die Entwicklung der handelsrechtlichen Rechnungslegung beschreiben.

Kaum hat das Handelsgesetzbuch in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in die Köpfe der Bilanzierenden Einzug gehalten, schon steht das reformierte Handelsgesetzbuch vor der Tür. Verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, ist nun das Handelsgesetzbuch in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) anzuwenden.

Dabei verbergen sich hinter dem BilRUG mehr als nur kosmetische Änderungen. Insbesondere die neuen Vorschriften zu Ausweis und Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung können konkrete Ausstrahlung auf Unternehmensverträge haben, sofern dort direkt Bezug auf die Rechnungslegungsbegriffe genommen wird. Beispielhaft seien hier die Neudefinition der „Umsatzerlöse“ und der Wegfall des vorher gesetzlich normierten „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ genannt.

Eine zeitnahe, unterjährige Überprüfung der eigenen Rechnungslegung auf Konformität mit den neuen Regelungen bereits vor Erstellung des eigentlichen Jahresabschlusses ist daher dringend zu empfehlen. Wir stehen Ihnen dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte