dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Dem Betriebsrat stehen keine Mitbestimmungsrechte zu, wenn es um den Betrieb einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber geht

In Betrieben mit Betriebsrat stellt sich für den Arbeitgeber in vielen Bereichen die Frage nach der Mitbestimmungspflicht. In § 87 BetrVG sind die wesentlichen Angelegenheiten geregelt, bei denen die Vertretung der Arbeitnehmer zu beteiligen ist.

Gegenstand gerichtlicher Überprüfungen ist dabei immer wieder die Einführung und Anwendung von Überwachungseinrichtungen. Hier sind die Betriebsräte in der Regel sehr sensibel, da eine uneingeschränkte, rund-um Kontrolle der Arbeitnehmer problematisch ist.

Betreibt der Arbeitgeber jedoch eine Facebook-Seite, auf der die Arbeitnehmer Kommentare abgeben können oder von außenstehenden Dritten bewertet werden können, so ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht tangiert, denn solch eine Seite ist nicht mitbestimmungspflichtig. Dies urteilte das LAG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.

Das Hauptargument der Arbeitsrichter in der nordrhein-westfälischen Hauptstadt ist, dass der Betrieb einer Facebook-Seite keine technische Einrichtung darstellt, die Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer überwachen kann. Denn durch die Kommentare auf Facebook fehle es bereits an einer technischen Datenerhebung. Es findet über Facebook auch keine durch eine technische Einrichtung bewirkte Überwachung statt.

Auch dann, wenn die Facebook-Seite Kommentare Dritter über die Leistung der Arbeitnehmer ermöglicht, führt dies nicht dazu, dass eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung eingerichtet oder betrieben wird. Zum einen gibt es keine Erhebung oder Aufzeichnung von Verhalten und Leistung, zum anderen handelt es sich bei Drittbewertungen um Äußerungen von Außenstehenden, die von der Meinungsfreiheit abgedeckt sind.

Für Rückfragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Ihr Anwaltsteam aus Ansbach.