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Wöchentlicher Blick ins Arbeitsrecht durch RAe Kabey und Glock – Bundesarbeitsgericht (BAG): ein außertarifliches Gehalt muss nur geringfügig über dem Tarifgehalt liegen – ein Abstand von €1,36 ist auch ausreichend bei einem außertariflichen Gehalt von € 8.212,00

(Urteil des BAG vom 23.10.2024 – Az 5 AZR 82/24)

Der außertarifliche bezahlte Arbeitnehmer erhielt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 8.212,00 €. Das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe betrug hochgerechnet auf 40 Stunden pro Woche 8.210,64 € brutto. Der Abstand zwischen dem höchsten Tarifgehalt und dem für den Arbeitnehmer geltenden außertariflichen Gehalt betrug also 1,36 €.
Der AN hielt dies für zu wenig. Er forderte eine höhere Vergütung mit der Begründung, dass sein Gehalt einen gewissen Mindestabstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe aufweisen müsse.
Das BAG sah das allerdings anders und entschied, dass die im Streitfall einschlägigen tariflichen Bestimmungen verlangten, dass die geldwerten materiellen Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten. Das sei hier der Fall. Die Voraussetzungen seien erfüllt. Denn aufgrund der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien die Höhe der Überschreitung nicht festgelegt haben, genügt nach dem Wortlaut auch ein nur geringfügiges Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts. Das lag hier vor.
Fazit
Außertarifliche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt, wenn in dem zugrundeliegenden Tarifvertrag keine konkrete Abstandsklausel enthalten ist, die einen bestimmten prozentualen Mindestabstand festlegt. Auch eine minimale Besserstellung reicht aus.

Fundstelle: https://www.marktundmittelstand.de/finanzen/at-gehaelter-gerichtsurteil

Markus Glock
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht