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Das Arbeitsgericht Mannheim hatte sich mit dem Gewissenskonflikten einer Muslimin auseinanderzusetzen, die in Litauen Medizin studierte und in Mannheim im ambulanten Pflegedienst angeheuert hatte.

Ob der Tätigkeitsbereich der Pflegekraft im Arbeitsvertrag unzureichend beschrieben war, wissen wir nicht. Jedenfalls schien es zumindest für die Pflegekraft überraschend gewesen zu sein, sich um die Pflege / Hygiene älterer Herrschaften kümmern zu müssen. Wer hätte den Kontakt zu Männern im medizinischen Bereich auch erwartet? Die Pflegekraft jedenfalls nicht.

So weigerte sich die Pflegekraft, einen Mann zu waschen – aus Glaubensgründen.

Was folgte war die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Pflegekraft hat gegen die Kündigung Klage erhoben; der Vorwurf: der Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Religion diskriminiert. Nach Auffassung der Pflegekraft müsse der Arbeitgeber verstehen, dass ihr Glaube es nicht zulasse, Männer zu waschen.
Das Arbeitsgericht Mannheim widersprach dem Begehren der Klägerin und wies die Kündigungsschutzklage zurück.

Da es sich um eine Kündigung innerhalb der Probezeit handelte, war das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht Mannheim machte sich dennoch die Mühe, die bereits unzulässige (da zu spät erhoben und KSchG nicht anwendbar – sie erinnern sich) und demnach schon per se abweisungsreife Kündigungsschutzklage dennoch mit einigen gut gemeinten Worten für die Klägerin zu verzieren.

Kurz um: Die Angestellte müsse sich den Gegebenheiten unterordnen. Der Arbeitgeber muss für einen Angestellten/eine Angestellte nicht alles „zurecht zaubern“.

In diesem Sinne: „Abrakadabra fidibus“

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte