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Der Bundesfinanzhof hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil eine Entscheidung zur Feststellung von Verlustvorträgen getroffen, die für alle, die gegenwärtig eine Erstausbildung, z.B. ein Erststudium, absolvieren oder die vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben, erhebliche praktische Auswirkungen hat.

Danach kann ein verbleibender Verlustvortag auch dann erstmals gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Was bedeutet dies nun in der Praxis?

Nach gegenwärtiger Rechtsauffassung sind die Kosten der Erstausbildung nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ist dies nicht der Fall, dann können die Kosten lediglich als Sonderausgaben, begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 6.000,00, berücksichtigt werden. Dies hat i.d.R. keine steuerliche Auswirkung, da meist keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

Nun hat der Bundesfinanzhof dies allerdings in 2014 als verfassungswidrig beanstandet und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Kosten der Erstausbildung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach einer jüngst ergangenen Verwaltungsanweisung führen die Finanzämter bis zur Entscheidung Einkommensteuerveranlagungen und Ablehnungen einer Feststellung verbleibender Verlustvorträge hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen einer Erstausbildung nur noch vorläufig durch, wodurch zukünftig ein Einspruch gegen die Ablehnung als Werbungskosten und Berücksichtigung als Sonderausgaben nicht mehr erforderlich sein wird.

Alle Betroffenen sollten nun, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen entstanden sind und sie diese bisher noch nicht in einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben, innerhalb der Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Verlustfeststellung diese noch beantragen. Damit kann dann erreicht werden, dass sich der Verlust in späteren Jahren, wenn entsprechende Einkünfte erzielt werden, steuermindernd auswirkt – allerdings nur dann, wenn das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesfinanzhofs folgt, was derzeit noch völlig offen ist.

Quelle: BFH-Urteil vom 13.01.2015 – IX R 22/14; Pressemitteilung Nr. 30 vom 29. April 2015

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